1.1 | Die Abteilung wurde gem. § 14 der Satzung des Tamburin Stuttgart e.V. anläßlich der Hauptversammlung am 25. März 1972 gegründet. |
1.2 | Sie ist eine Abteilung des Tamburin Stuttgart e.V. und damit rechtlich und finanziell dessen Satzungsbestimmungen unterworfen. |
1.3 | Die Abteilung besteht aus einzelnen Ortsgruppen. |
1.4 | Der Name der Abteilung lautet „Tamburin Stuttgart e.V., Abteilung Scottish Country Dance“ |
2.1 | Die Abteilung hat sich zur Aufgabe gemacht, den Scottish Country Dance und den Highland Dance zu pflegen und zu fördern. |
2.2 | Sie ist im Sinne von § 2 der Satzung des Tamburin Stuttgart e.V. gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftliche, politische, rassische oder konfessionelle Ziele. |
2.3 | Ansammlung von Vermögen oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen an Mitglieder sind nicht statthaft. |
3.1 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
4.1 | Abteilungsmitglied kann werden, wer Mitglied des Tamburin Stuttgart e.V. ist. |
4.2 | Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Hauptvorstand. Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller vom HV schriftlich mitzuteilen. |
4.3 | Die Mitgliedschaft erlischt: |
a) durch Austritt. Er erfolgt in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. | |
c) durch Ausschluß aus dem Verein | |
d) durch Tod |
5.1 | Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Tanzabenden, Veranstaltungen und Lehrgängen der Abteilung teilzunehmen sowie deren Einrichtungen zu nutzen. |
5.2 | Jedes Mitglied anerkennt diese Geschäftsordnung. Er verpflichtet sich, die Beschlüsse der Abteilungsmitgliederversammlung einzuhalten. |
5.3 | Die Mitglieder unterstützen die Abteilung bei ihrer Aufgabenerfüllung im Sinne von § 2. |
5.4 | Jedes Mitglied hat innerhalb der Abteilung analog zur Vereinssatzung das Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
6.1 | Laut Vereinssatzung wird die Abteilung von einem Abteilungsvorstand geleitet. |
6.2 | Der Abteilungsvorstand besteht aus: AbteilungsleiterIn Stellvertr. AbteilungsleiterIn KassiererIn SchriftführerIn TanzgruppenleiterIn der Ortsgruppen VertreterIn beim Hauptverein |
6.3 | Alle Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von der Abteilungsversammlung direkt und auf zwei Jahre gewählt. Es wird versetzt gewählt. In ungeraden Jahren: AbteilungsleiterIn und SchriftführerIn in geraden Jahren: Stellvertr. AbteilungsleiterIn und KassiererIn. Tanzgruppenleiter, Kassenprüfer und Vertreter beim Hauptverein jährlich Personalunion ist statthaft. |
6.3.1. | Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Abteilungsversammlung. Er ruft den Vorstand bei Bedarf zusammen. |
6.4 | Jeder Tanzgruppenleiter Vertritt seine Gruppe nach innen und außen. Veranstaltungen und besondere Aktivitäten einer Gruppe führt der Tanzgruppenleiter zwar eigenverantwortlich, aber in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand durch. Dies gilt insbesondere in finanzieller Hinsicht. |
6.5 | Der Abteilungskassierer ist für die Verwaltung der Abteilungskasse verantwortlich. |
6.6 | Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. |
7.1 | Die Tanzleiter sind sowohl für die Leitung ihrer Tanzgruppe, als auch für die ihnen übertragenen Veranstaltungen in fachlicher Hinsicht verantwortlich. |
8.1 | Mindestens einmal im Jahr ist vom Abteilungsleiter eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Einberufung hat spätestens 1 Monat vorher durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung zu erfolgen. |
8.1.1 | Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu erhalten: |
- Geschäfts- und Kassenbericht durch die Tanzgruppenleiter und den Abteilungskassierer | |
- Entlastung des Abteilungsvorstandes | |
- Neuwahlen | |
- Anträge | |
- Verschiedenes | |
8.1.2 | Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung bei dem Abteilungsleiter eingereicht werden. |
8.2 | Der Abteilungsleiter muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. |
8.3 | Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. |
8.4 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist. |
8.5 | Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Abnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie die Entlastung und Wahl des Abteilungsvorstandes. Gegebenenfalls sind Anträge zur Vorlage bei der Hauptversammlung zu beschließen. |
8.6 | Die Mitgliederversammlung hat jeweils im erstem Kalenderquartal, mindestens jedoch 4 Wochen vor der Hauptversammlung stattzufinden. |
9.1 | Die Auflösung der Abteilung kann durch die Abteilungsversammlung erfolgen, wenn mindestens 9/10 der erschienen Mitglieder dies bestimmen. |
9.2 | Der Verein Tamburin Stuttgart e.V. kann die Abteilung gemäß den Satzungsbestimmungen in einer Hauptversammlung auflösen. |
9.3 | Die Auflösung wird vom Verein durchgeführt. |